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   BVerwG, 19.09.2016 - 6 B 38.16   

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https://dejure.org/2016,32704
BVerwG, 19.09.2016 - 6 B 38.16 (https://dejure.org/2016,32704)
BVerwG, Entscheidung vom 19.09.2016 - 6 B 38.16 (https://dejure.org/2016,32704)
BVerwG, Entscheidung vom 19. September 2016 - 6 B 38.16 (https://dejure.org/2016,32704)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    WaffG § 8 Nr. 2, § 14 Abs. 2 und 4
    Waffenbesitzkarte; Erwerbs- und Besitzberechtigung für Schusswaffen; allgemeines Bedürfnis für das sportliche Schießen; Erforderlichkeit des Waffenbesitzes; Verbot des Waffenhortens; erlaubnisfreier Schusswaffenerwerb von Sportschützen.

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    WaffG § 8 Nr. 2, § 14 Abs. 2 und 4
    Erforderlichkeit des Waffenbesitzes; Erwerbs- und Besitzberechtigung für Schusswaffen; Verbot des Waffenhortens; Waffenbesitzkarte; allgemeines Bedürfnis für das sportliche Schießen; erlaubnisfreier Schusswaffenerwerb von Sportschützen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Nr 2 WaffG 2002, § 14 Abs 2 S 2 Nr 2 WaffG 2002, § 14 Abs 4 S 1 WaffG 2002
    Verbot des Waffenhortens; Sportschütze

  • Wolters Kluwer

    Erstreckung des Verbots des Waffenhortens auf den Besitz erlaubnisfreier Schusswaffen von Sportschützen

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    § 8 Nr. 2, § 14 Abs. 2 und 4 WaffG
    Waffenrecht: 141 Waffen sind mehr als genug | Waffenbesitzkarte; Erwerbs- und Besitzberechtigung für Schusswaffen; Allgemeines Bedürfnis für das sportliche Schießen; Erforderlichkeit des Waffenbesitzes ; Verbot des Waffenhortens; Erlaubnisfreier Schusswaffenerwerb für ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 8 Nr. 2, § 14 Abs. 2 und 4 WaffG
    Waffenrecht: 141 Waffen sind mehr als genug | Waffenbesitzkarte; Erwerbs- und Besitzberechtigung für Schusswaffen; Allgemeines Bedürfnis für das sportliche Schießen; Erforderlichkeit des Waffenbesitzes ; Verbot des Waffenhortens; Erlaubnisfreier Schusswaffenerwerb für ...

  • doev.de PDF

    Verbot des Waffenhortens

  • rewis.io

    Verbot des Waffenhortens; Sportschütze

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WaffG § 8 Nr. 2; WaffG § 14 Abs. 2 und 4
    Waffenbesitzkarte; Erwerbs- und Besitzberechtigung für Schusswaffen; allgemeines Bedürfnis für das sportliche Schießen; Erforderlichkeit des Waffenbesitzes; Verbot des Waffenhortens; erlaubnisfreier Schusswaffenerwerb von Sportschützen

  • rechtsportal.de

    WaffG § 8 Nr. 2 ; WaffG § 14 Abs. 4 S. 1
    Erstreckung des Verbots des Waffenhortens auf den Besitz erlaubnisfreier Schusswaffen von Sportschützen

  • datenbank.nwb.de

    Verbot des Waffenhortens; Sportschütze

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verbot des Waffenhortens gilt uneingeschränkt auch für Sportschützen

Besprechungen u.ä.

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 8 Nr. 2, § 14 Abs. 2 und 4 WaffG
    Waffenrecht: 141 Waffen sind mehr als genug | Waffenbesitzkarte; Erwerbs- und Besitzberechtigung für Schusswaffen; Allgemeines Bedürfnis für das sportliche Schießen; Erforderlichkeit des Waffenbesitzes ; Verbot des Waffenhortens; Erlaubnisfreier Schusswaffenerwerb für ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2016, 957
  • DÖV 2017, 37
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 13.08.2008 - 6 C 29.07

    Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erklärung der Erledigung eines

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2016 - 6 B 38.16
    Die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts lasse sich nicht mit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. August 2008 (6 C 29.07) vereinbaren.

    Die Beschwerdebegründung des Klägers lässt nicht erkennen, dass diese Voraussetzungen für die Revisionszulassung gegeben sind: Entgegen seinem Vortrag weicht das Berufungsurteil nicht von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. August 2008 (6 C 29.07 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 97) ab.

    Der Bedeutungsgehalt des gesetzlichen Begriffs der Erforderlichkeit wird durch den Normzweck des § 8 Nr. 2 WaffG bestimmt; danach soll das übermäßige Horten von Waffen um ihrer selbst willen verhindert werden (BVerwG, Beschluss vom 13. August 2008 - 6 C 29.07 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 97 Rn. 5).

    Ihnen soll der Erwerb von Schusswaffen ermöglicht werden, die sie zwar für das sportliche Schießen in ihrem Verband nicht benötigen, mit denen sie aber den Schießsport "verbandsfremd" als Gastschütze ausüben können (BVerwG, Beschluss vom 13. August 2008 - 6 C 29.07 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 97 Rn. 5).

    Diese Gesetzesbegründung hat das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluss vom 13. August 2008 (- 6 C 29.07 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 97) wiedergegeben, um die seit 1. April 2008 geltende Rechtslage darzustellen.

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2016 - 6 B 38.16
    Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt vor, wenn die vorinstanzliche Entscheidung auf einen allgemeinen Rechtssatz gestützt wird, der einem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts zu derselben Rechtsvorschrift widerspricht (stRspr, vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26).
  • BVerwG, 14.11.2007 - 6 C 1.07

    Waffenbesitzkarte, "Gelbe Waffenbesitzkarte", Sportschütze,

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2016 - 6 B 38.16
    Nach § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG dürfen Sportschützen innerhalb von sechs Monaten nur jeweils zwei derartige Schusswaffen erwerben (Erwerbsstreckungsgebot); es besteht jedoch keine zahlenmäßige Obergrenze (BVerwG, Urteil vom 14. November 2007 - 6 C 1.07 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 94 Rn. 25).
  • BVerwG, 27.01.2015 - 6 B 43.14

    Modularer Studiengang; Akkreditierung; Lern- und Prüfungseinheit der Module;

    Auszug aus BVerwG, 19.09.2016 - 6 B 38.16
    Rechtsgrundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine allgemeine und im konkreten Fall entscheidungserhebliche Frage des revisiblen Rechts, die auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung oder des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln nicht eindeutig beantwortet werden kann (stRspr; vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 6 B 43.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:270115B6B43.14.0 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 421 Rn. 8).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.06.2021 - 6 S 1481/18

    Waffenbesitzbedürfnis eines Sportschützen; Beleihung der Schießsportverbände;

    Gleichwohl folgt daraus kein Verzicht des Gesetzes auf die allgemeine Bedürfnisprüfung nach § 8 Nr. 2 WaffG (BVerwG, Beschluss vom 19.09.2016 - 6 B 38.16 -, NVwZ-RR 2016, 957 ).

    § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG a.F. ändert nichts daran, dass das übermäßige Horten von Waffen um ihrer selbst willen verhindert werden soll (BVerwG, Beschluss vom 19.09.2016, a.a.O. Rn. 6).

  • VGH Hessen, 21.03.2019 - 4 A 2355/17

    Waffenrecht - Bedürfnisprüfung bei Sportschützen

    Davon ausgehend ist der Besitz einer Waffe nicht erforderlich, wenn der Waffenbestand des Sportschützen ausreicht, um dem gesetzlich anerkannten Interesse des sportlichen Schießens in dem gesetzlich zugelassenen Umfang nach eigenen Vorstellungen nachgehen zu können (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 19. September 2016 - 6 B 38.16 -, juris Rdnr. 6).

    Ein darüber hinausgehender Besitz weiterer Schusswaffen dient diesem Zweck nicht mehr; er stellt nach § 8 Nr. 2 WaffG verbotenes Waffenhorten dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. September 2016, a.a.O., juris Rdnr. 9).

  • VG Gießen, 28.10.2021 - 9 K 2448/20

    Waffenerwerb von Jägern

    Schließlich folge aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.09.2016 (Az.: 6 B 38/16, juris), dass ein Bedürfnis zum Erwerb der beiden weiteren Langwaffen zu verneinen sei.

    Nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.09.2016 (Az.: 6 B 38/16) sei das Horten von Waffen nach § 8 Nr. 2 WaffG verboten.

    So hat es das Bundesverwaltungsgericht als geklärt angesehen, dass ein Anspruch von Sportschützen auf die Erteilung der Erlaubnis zum Besitz einer Schusswaffe der in § 14 Abs. 6 Satz 1 WaffG genannten Waffenarten nur besteht, wenn der Besitz dieser Waffen nach § 8 Nr. 2 WaffG für den beabsichtigten Zweck, also das sportliche Schießen, erforderlich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.09.2016, Az.: 6 B 38/16 = NVwZ-RR 2016, 957, Rn. 5).

  • VG Berlin, 04.10.2023 - 31 K 52.22
    Kommt § 14 Abs. 4 WaffG vorliegend nach alledem nicht zur Anwendung, so kann letztlich offen bleiben, ob stattdessen unmittelbar § 14 Abs. 3 WaffG heranzuziehen ist, ob § 14 Abs. 3 WaffG zumindest analog oder seinem Rechtsgedanken nach gilt, oder ob sich die Bedürfnisprüfung nach der allgemeinen Regel in § 8 WaffG richtet (als "Grundnorm" bzw. "Auffangnorm mit Klarstellungsfunktion"; vgl. Gade, a.a.O.; der Sache nach ferner auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 S 1481/18 -, juris Rn. 38; s. für die frühere Rechtslage nach dem Waffengesetz 2002 auch schon Hamburgisches OVG, Urteil vom 18. April 2016, a.a.O., Rn. 30 ff., nachgehend: BVerwG, Beschluss vom 19. September 2016 - BVerwG 6 B 38/16 -, juris; BT-Drs.

    Davon ausgehend ist der Besitz einer weiteren Waffe nicht erforderlich, wenn der Waffenbestand des Sportschützen ausreicht, um dem gesetzlich anerkannten Interesse des sportlichen Schießens in dem gesetzlich zugelassenen Umfang nach eigenen Vorstellungen nachgehen zu können (BVerwG, Beschluss vom 19. September 2016, a.a.O., Rn. 6).

  • VG Berlin, 04.10.2023 - 31 K 54.22
    Kommt § 14 Abs. 4 WaffG vorliegend nach alledem nicht zur Anwendung, so kann letztlich offen bleiben, ob stattdessen unmittelbar § 14 Abs. 3 WaffG heranzuziehen ist, ob § 14 Abs. 3 WaffG zumindest analog oder seinem Rechtsgedanken nach gilt, oder ob sich die Bedürfnisprüfung nach der allgemeinen Regel in § 8 WaffG richtet (als "Grundnorm" bzw. "Auffangnorm mit Klarstellungsfunktion"; vgl. Gade, a.a.O.; der Sache nach ferner auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 S 1481/18 -, juris Rn. 38; s. für die frühere Rechtslage nach dem Waffengesetz 2002 auch schon Hamburgisches OVG, Urteil vom 18. April 2016, a.a.O., Rn. 30 ff., nachgehend: BVerwG, Beschluss vom 19. September 2016 - BVerwG 6 B 38/16 -, juris; BT-Drs.

    Davon ausgehend ist der Besitz einer weiteren Waffe nicht erforderlich, wenn der Waffenbestand des Sportschützen ausreicht, um dem gesetzlich anerkannten Interesse des sportlichen Schießens in dem gesetzlich zugelassenen Umfang nach eigenen Vorstellungen nachgehen zu können (BVerwG, Beschluss vom 19. September 2016, a.a.O., Rn. 6).

  • VG Berlin, 04.10.2023 - 31 K 58.22
    Kommt § 14 Abs. 4 WaffG vorliegend nach alledem nicht zur Anwendung, so kann letztlich offen bleiben, ob stattdessen unmittelbar § 14 Abs. 3 WaffG heranzuziehen ist, ob § 14 Abs. 3 WaffG zumindest analog oder seinem Rechtsgedanken nach gilt, oder ob sich die Bedürfnisprüfung nach der allgemeinen Regel in § 8 WaffG richtet (als "Grundnorm" bzw. "Auffangnorm mit Klarstellungsfunktion"; vgl. Gade, a.a.O.; der Sache nach ferner auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 S 1481/18 -, juris Rn. 38; s. für die frühere Rechtslage nach dem Waffengesetz 2002 auch schon Hamburgisches OVG, Urteil vom 18. April 2016, a.a.O., Rn. 30 ff., nachgehend: BVerwG, Beschluss vom 19. September 2016 - BVerwG 6 B 38/16 -, juris; BT-Drs.

    Davon ausgehend ist der Besitz einer weiteren Waffe nicht erforderlich, wenn der Waffenbestand des Sportschützen ausreicht, um dem gesetzlich anerkannten Interesse des sportlichen Schießens in dem gesetzlich zugelassenen Umfang nach eigenen Vorstellungen nachgehen zu können (BVerwG, Beschluss vom 19. September 2016, a.a.O., Rn. 6).

  • VG Berlin, 04.10.2023 - 31 K 64.22
    Kommt § 14 Abs. 4 WaffG vorliegend nach alledem nicht zur Anwendung, so kann letztlich offen bleiben, ob stattdessen unmittelbar § 14 Abs. 3 WaffG heranzuziehen ist, ob § 14 Abs. 3 WaffG zumindest analog oder seinem Rechtsgedanken nach gilt, oder ob sich die Bedürfnisprüfung nach der allgemeinen Regel in § 8 WaffG richtet (als "Grundnorm" bzw. "Auffangnorm mit Klarstellungsfunktion"; vgl. Gade, a.a.O.; der Sache nach ferner auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 S 1481/18 -, juris Rn. 38; s. für die frühere Rechtslage nach dem Waffengesetz 2002 auch schon Hamburgisches OVG, Urteil vom 18. April 2016, a.a.O., Rn. 30 ff., nachgehend: BVerwG, Beschluss vom 19. September 2016 - BVerwG 6 B 38/16 -, juris; BT-Drs.

    Davon ausgehend ist der Besitz einer weiteren Waffe nicht erforderlich, wenn der Waffenbestand des Sportschützen ausreicht, um dem gesetzlich anerkannten Interesse des sportlichen Schießens in dem gesetzlich zugelassenen Umfang nach eigenen Vorstellungen nachgehen zu können (BVerwG, Beschluss vom 19. September 2016, a.a.O., Rn. 6).

  • VG Schwerin, 10.04.2019 - 7 B 510/19

    Widerruf der Waffenbesitzkarten eines Sportschützen mangels waffenrechtlichen

    Ungeachtet des problematischen Verhältnisses von §§ 8 und 14 WaffG zueinander (vgl. zum Parallelfall von § 8 WaffG einer- und 13 WaffG andererseits etwa Scheffler, Gewerbearchiv - GewArch - 2005, S. 278 [279 f.]; für eine Spezialität von § 14 WaffG Braun, GewArch 2017, S. 221 [224], und die Überschrift des Unterabschnitts 3 im Abschnitt 2 des WaffG, für die Anwendbarkeit von § 8 WaffG auch im Bereich der Privilegierungen von Sportschützen nach § 14 WaffG etwa das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts - OVG - vom 18. April 2016 - 4 Bf 299/13 -, Deutsches Verwaltungsblatt 2016, S. 1342 [1343 f.] und den nachfolgenden Beschluss des BVerwG vom 19. September 2016 - 6 B 38/16 -, Buchh.
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